Neu­es aus dem Toll­kir­schen­weg – Fol­ge 2

Zum The­ma Toll­kir­schen­weg erreich­te einen der Anwoh­ner fol­gen­des Schrei­ben des Kreis­ver­wal­tungs­re­fe­rats (KVR), das wir Ihnen nicht vor­ent­hal­ten wollen.

Wir las­sen das Schrei­ben unkom­men­tiert, auf dass sich jeder sei­ne eige­nen Gedan­ken dazu macht. Inzwi­schen haben die Anwoh­ner zusam­men mit der Interessen­gemeinschaft Fasa­ne­rie aktiv e.V. einen Antrag für die nächs­te BA-Sit­zung gestellt, in dem wir for­dern, ent­we­der das abso­lu­te Hal­te­ver­bot zurück­zu­neh­men oder wenigs­tens eine Aus­nah­me für die Anwoh­ner zu schaffen.

Hier der o.a. Brief des KVR:

Sehr geehr­ter Herr …

vor Ihrem Anwe­sen beträgt die Stra­ßen­brei­te nach Aus­bau nur noch 4,50 m. Damit besteht nach § 12 Abs.1 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, der das Par­ken in engen Stra­ßen ver­bie­tet (lt. stän­di­ger Recht­spre­chung ist dabei eine ver­blei­ben­de lich­te Durch­fahrts­brei­te von 3,05 m als Min­dest­maß zugrun­de­zu­le­gen) ein gesetz­li­ches Halt­ver­bot, das durch unse­re Beschil­de­rung ledig­lich ver­deut­licht wird.

Das hat nichts mit Juris­te­rei zutun, son­dern ist eine gän­gi­ge Ver­kehrs­re­gel, die jedem Füh­rer­schein­in­ha­ber bekannt sein soll­te. Dass dies zuneh­mend nicht der Fall ist, erscheint aus unse­rer Sicht sehr bedenklich.

Zum Zweck der Öff­nung Ihres Gar­ten­to­res kön­nen Sie selbst­ver­ständ­lich kurz anhal­ten und aus­stei­gen. Ansons­ten ste­hen für Lade- und Besuchs­zwe­cke auf den Grund­stü­cken selbst und im übri­gen Stra­ßen­raum aus­rei­chend Mög­lich­kei­ten zur Vefü­gung. Ein Recht auf einen Park­platz im Stra­ßen­be­reich in Woh­nungs­nä­he exis­tiert im übri­gen nicht.

Die Halt­ver­bo­te im wei­te­ren Stra­ßen­ver­lauf erfolg­ten im Vor­griff auf die geplan­ten Anfahrts­zo­nen für die Kin­der­ta­ges­stät­te, die ursprüng­lich mit Abschluss der Aus­bau­ar­bei­ten in Betrieb gehen soll­te. Die Eröff­nung hat sich aus per­so­nel­len Grün­den ver­zö­gert und ist momen­tan für ca. Janu­ar 2014 angedacht.

Die Maß­nah­men wur­den im übri­gen mit der Poli­zei und dem Bezirks­aus­schuss 24 abgestimmt.

Mit freund­li­chen Grüßen

 

Übri­gens: ein Recht auf einen Park­platz vor dem Haus hat kei­ner der Anwoh­ner gefordert.

Falls auch Sie zu den Men­schen gehö­ren, denen der §12 Abs. 1 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung nicht gegen­wär­tig war, emp­feh­len wir Ihnen, sich die StVO noch ein­mal zur Hand zu nehmen.

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