Zum Thema Tollkirschenweg erreichte einen der Anwohner folgendes Schreiben des Kreisverwaltungsreferats (KVR), das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
Wir lassen das Schreiben unkommentiert, auf dass sich jeder seine eigenen Gedanken dazu macht. Inzwischen haben die Anwohner zusammen mit der Interessengemeinschaft Fasanerie aktiv e.V. einen Antrag für die nächste BA-Sitzung gestellt, in dem wir fordern, entweder das absolute Halteverbot zurückzunehmen oder wenigstens eine Ausnahme für die Anwohner zu schaffen.
Hier der o.a. Brief des KVR:
Sehr geehrter Herr …
vor Ihrem Anwesen beträgt die Straßenbreite nach Ausbau nur noch 4,50 m. Damit besteht nach § 12 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung, der das Parken in engen Straßen verbietet (lt. ständiger Rechtsprechung ist dabei eine verbleibende lichte Durchfahrtsbreite von 3,05 m als Mindestmaß zugrundezulegen) ein gesetzliches Haltverbot, das durch unsere Beschilderung lediglich verdeutlicht wird.
Das hat nichts mit Juristerei zutun, sondern ist eine gängige Verkehrsregel, die jedem Führerscheininhaber bekannt sein sollte. Dass dies zunehmend nicht der Fall ist, erscheint aus unserer Sicht sehr bedenklich.
Zum Zweck der Öffnung Ihres Gartentores können Sie selbstverständlich kurz anhalten und aussteigen. Ansonsten stehen für Lade- und Besuchszwecke auf den Grundstücken selbst und im übrigen Straßenraum ausreichend Möglichkeiten zur Vefügung. Ein Recht auf einen Parkplatz im Straßenbereich in Wohnungsnähe existiert im übrigen nicht.
Die Haltverbote im weiteren Straßenverlauf erfolgten im Vorgriff auf die geplanten Anfahrtszonen für die Kindertagesstätte, die ursprünglich mit Abschluss der Ausbauarbeiten in Betrieb gehen sollte. Die Eröffnung hat sich aus personellen Gründen verzögert und ist momentan für ca. Januar 2014 angedacht.
Die Maßnahmen wurden im übrigen mit der Polizei und dem Bezirksausschuss 24 abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Übrigens: ein Recht auf einen Parkplatz vor dem Haus hat keiner der Anwohner gefordert.
Falls auch Sie zu den Menschen gehören, denen der §12 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht gegenwärtig war, empfehlen wir Ihnen, sich die StVO noch einmal zur Hand zu nehmen.