Präambel
Die Fasanerie im Norden Münchens hat sich in den letzten Jahrzehnten von einer Gärtnersiedlung zu einem attraktiven Wohngebiet entwickelt. Die Bewohner schätzen den Charakter einer Gartenstadt mit niedriger Bebauung und einer Vielfalt an Freizeitmöglichkeiten. Die Verbundenheit der Bewohner kommt in einem ausgeprägten Vereinsleben zum Ausdruck. Mit der Gründung einer Interessengemeinschaft als eingetragenem Verein soll die Beheimatung der hier wohnenden Menschen gefördert werden und die Bewohner zur Mitgestaltung des sozialen Lebens und zum Erhalt des Charakters der Fasanerie aktiviert werden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Fasanerie aktiv – im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.„
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- • Dokumentation der Geschichte und Entwicklung der Fasanerie (Erstellen einer Ortschronik) sowie Durchführung von (orts-)geschichtlichen und naturkundlichen Exkursionen; Erarbeitung von heimatkundlichen Materialien für Schulen und Kindertagesstätten im Wohngebiet.
- • Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege durch Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Grünflächen, insbesondere der geschützten Naturfläche im Süden der Fasanerie; Durchführung von Einzelmaßnahmen in Abstimmung mit der Stadtverwaltung.
- • Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Lärmschutzes der Straßen- und Schienenwege.
- • Unterstützung von Bestrebungen zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere für Kinder, Senioren und Menschen mit Behinderungen; z.B. Benennung von Gefahrenpunkten, verkehrspädagogische Schulungen für Kinder.
- • Durchführung von sozialen und kulturellen Bildungsmaßnahmen für alle Altersgruppen, insbesondere für Familien und junge Menschen; Bedarfsklärung, Abstimmung mit anderen Bildungsträgern und Trägern der Jugendarbeit.
- • Bereitstellen von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe; Angebote der Jugendarbeit , Jugendschutzaktionen, Spiel- und Freizeitangebote; Bildung von Elternkreisen.
- • Begegnungs- und Unterstützungsangebote für ältere Menschen in Kooperation mit der Nachbarnhilfe Lerchenauer See e.V.
- • Information der Bevölkerung und Durchführung von Veranstaltungen zur Umsetzung der Ziele und Aufgaben des Vereines.
- • Erörterung und Bündelung gemeinsamer Interessen mit andere Organisationen und benachbarten Gebieten.
2. Der Verein ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein nimmt Spenden und Zuschüsse entgegen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
• an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
• gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge in schriftlicher Form zu stellen,
• an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
4.1. Austritt, der dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären ist,
4.2. Tod,
4.3. Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung und aus wichtigen Grund ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied
• in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt,
• der Beitragspflicht nicht nachkommt,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen worden sind.
2. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung:
2.1. die Neuwahl der Vorstandsmitglieder aus dem Kreise der Mitglieder,
2.2. die Entlastung des V
orstands,
2.3. die Entgegennahme der jährlichen Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2.4. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
2.5. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
2.6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
2.7. die Beschlussfassung über Anträge, insbesondere solche zur Änderung der Satzung.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand an die zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung des Haushaltsplanes.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
4.1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
4.2. wenn es von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird, Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen, im Falle der Auflösung des Vereins vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
6. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eine/r seiner Stellvertreter/innen leiten die Mitgliederversammlung.
7. Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll zu erstellen und von der/dem Vorsitzenden oder eine/r seiner Stellvertreter/innen sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Protokoll sind insbesondere festzuhalten:
7.1. der Verlauf der Versammlung,
7.2. die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer,
7.3. der genaue Wortlaut der Beschlüsse,
7.4. bei Wahlen die Form der Wahl und ihre Annahme,
7.5. sowie die Abstimmungsergebnisse.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Die Wahl des Vorstandes ist schriftlich durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch eine andere Verfahrensweise festlegen
5. Alle anderen Abstimmungen sind dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
6. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
7. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. Vorsitzende/r
1.2. erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r
1.3. Schatzmeister/in ist gleichzeitig zweite/r Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
1.4. Schriftführer/in
1.5. mindestens ein/e Beisitzer/in
3.1. leitet verantwortlich die Vereinsarbeit;
3.2. ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei fehlender Beschlussfähigkeit kann unverzüglich erneut eine Vorstandssitzung einberufen werden, die dann – sofern in der Einladung darauf hingewiesen wurde – in jedem Falle beschlussfähig ist;
3.3. beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; Stimmenthaltungen zählen nicht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden;
3.4. hat über die Vorstandsitzungen ein Protokoll zu fertigen.
4.1. Der Vorstand wird in seiner Gesamtheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die einzelnen Positionen und Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt,
4.2. Die Amtszeit erlischt erst, wenn ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist, es sei denn, eine Amtsniederlegung erfolgt aus wichtigem Grund.
4.3. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4.4. Eine gültige Wahl bedarf der Annahme durch das gewählte Vorstandsmitglied. Bei Abwesenheit kann die Annahme auch schriftlich oder durch telefonische Zustimmung erklärt werden.
4.5. Eine Nachwahl ist auf jeder Mitgliederversammlung zulässig.
1. Der Vorstand kann Vertreter der örtlichen Vereine und Organisationen zu Beiräten berufen. Der Beirat kann durch den Vorstand erweitert werden, insbesondere mit Vertretern der Kindertagesstätten und Schulen (Leitung und Elternbeiräte). Der Vorstand kann ferner auch einzelne Personen in den Beirat berufen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist dabei zulässig.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen der Nachbarnhilfe Lerchenauer See e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Soweit aufgrund behördlicher Maßnahmen, z.B. auf Anforderung des Finanzamtes, Satzungsänderungen sich als erforderlich erweisen, können diese vom Vorstand beschlossen werden. Die geänderte Satzung ist dann der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Bestät
igung oder auch über eine erneute Änderung zu befinden hat.